Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 130 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über
Änderungsverlauf
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05.12.2006 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
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